Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein wurde am 17.02.1983 gegründet. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. 3180 eingetragen und trägt den Namen Deutsch-Japanische Gesellschaft e.V. Region: Braunschweig – Peine – Wolfsburg

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und offen für Menschen jeder Herkunft.

(4) Der Verein ist Mitglied im Verband Deutsch-Japanischer Gesellschaften VDJG.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Vertiefung internationaler Gesinnung und der Völkerverständigung zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Ziel wird insbesondere durch die persönliche Begegnung von Japanern und Deutschen sowie den Austausch gegenseitiger Informationen aus allen Lebensbereichen verwirklicht.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dazu zählt auch die Hilfe für durch Naturkatastrophen oder höhere Gewalt in Not geratene Menschen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
b) den drei 2. Vorsitzenden (Vizepräsidenten)
c) dem Kassenwart (Schatzmeister)

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann einen Geschäftsführer ernennen. Der Vorstand erstattet in der Jahresmitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(4) Der Mitgliederversammlung kann zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes bis zu fünf weitere Personen als Beirat wählen. In den Beirat gewählte werden können Mitglieder der Gesellschaft, aber auch andere Persönlichkeiten, von denen bekannt ist, dass sie sich um das deutsch-japanische Verhältnis besonders bemühen. Beiräte haben keine Legitimation den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines nachfolgenden Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden mit der Angabe des Sitzungsgrundes einberufen bzw. bei dessen Verhinderung von zwei Vizepräsidenten gemeinsam vorgenommen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder einer der 2. Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per E-Mail, Internetkonferenz oder fernmündlich gefasst werden, wenn zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Wahl der Rechnungsprüfer.
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Von der Mitgliederversammlung werden für das laufende Geschäftsjahr zwei Vereinsmitglieder als ehrenamtliche Rechnungsprüfer bestellt. Der Vorstand macht den Prüfern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich und erteilt die notwendigen Auskünfte. Die Rechnungsprüfer erstatten auf der Jahresmitgliederversammlung des Folgejahres über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate eines neunen Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins eine solche von zwei Dritteln (2/3) erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Internationalen Freundeskreis (IFK) Wolfsburg e.V.“

§ 16 Haftung

Die Haftung des Vereins für materielle und immaterielle Schäden seiner Mitglieder im Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereins wird grundsätzlich ausgeschlossen. Durch die Mitgliedschaft im Verein wird die Anerkenntnis dieser Haftungsbeschränkung anerkannt.